Der Sportbootführerschein ist die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und den Seeschifffahrtsstraßen.
Der Sportbootführerschein ist die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und den Seeschifffahrtsstraßen.
Auf den Seeschifffahrtsstraßen (in der Regel bis zu drei Seemeilen) ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen („SBF See“) zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine (Motorboote und Segelboote) vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 kW (15 PS). Vorgeschrieben ist er auch für das Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung.
Die Prüfung zum SBF besteht für alle Antriebsarten aus einer schriftlichen theoretischen und einer praktischen Prüfung. Aufgrund des modularen Aufbaus des Sportbootführerschein-Systems können bereits erworbene Befähigungsnachweise ggf. zu einer Befreiung von Prüfungsteilen führen.
In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden (Multiple-Choice-Fragebogen):
Basisfragen
für den Geltungsbereich Seeschifffahrtstraßen
- Navigation
- Spezifische Fragen zum Seeschifffahrtsrecht, insbesondere:
Den zugrundeliegenden Fragenkatalog finden Sie hier.
Zusätzlich muss für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen eine mehrteilige Navigationsaufgabe (Kartenaufgabe) bearbeitet werden. Hierfür müssen die Antworten frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden. Die Navigationsaufgaben finden Sie hier.
In Fällen nachgewiesener Legasthenie kann die theoretische Prüfung ausnahmsweise auch mündlich erfolgen. Die mün- dliche Prüfung muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Nähere Informationen dazu erteilt auch der Prüfungsausschuss in Ihrer Nähe.
In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse auf einem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Im Einzelnen werden gefordert:
Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen:
Zur ausreichenden Ausführung der Aufgaben sind jeweils maximal zwei Versuche erlaubt. Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden – Frist von der ersten abgelegten Teilprüfung bis zur letzten – andernfalls verfallen bereits bestandene Prüfungsteile. Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist nicht an demselben Tag möglich.
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